Allgemeine Informationen
Wer ist zur Deklaration der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge verpflichtet?
Sämtliche Personalverleiher, welche Personal in die uns angeschlossenen Branchen verleihen.
Hat eine Temporärfirma mehrere Filialen, kann eine Abrechnung für das ganze Unternehmen
erstellt werden. Es sei denn, es handle sich um Niederlassungen, die als eigenständige
Firmen im Handelsregister eingetragen sind. Solche sind verpflichtet eine eigene Abrechnung
abzugeben.
Welchem GAV untersteht der verliehene Arbeitnehmer?
Massgebend für die Unterstellung ist das Domizil und die Branche des Einsatzbetriebes.
Bei Unklarheiten empfiehlt es sich direkt beim Einsatzbetrieb nachzufragen, welchem GAV er
unterstellt ist, da der Personalverleiher Beiträge für den gleichen GAV bezahlen muss, wie der
Einsatzbetrieb für seine Festangestellten.
Abrechnungsform
Der Einzug der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge erfolgt per Selbstdeklaration. Für
jede Branche ist eine separate Abrechnung zu erstellen. Die entsprechenden Formulare stehen auf
unserer Internetseite (Abrechnungen) zur Verfügung Betriebseigene Computerlisten, welche die
geforderten Angaben enthalten, werden ebenfalls akzeptiert.
Abrechnungsdaten
Die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sind zweimal jährlich zu deklarieren.
Der Abgabetermin für Abrechnungen ist jeweils der 31. Juli
(Beiträge vom 01.01. - 30.06) und der 31. Januar (Beiträge vom 01.07 - 31.12.).
Ansätze Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
In den meisten Gesamtarbeitsverträgen sind monatliche Berufs- und
Vollzugskostenbeiträge pro Arbeitnehmer vorgesehen. In diesen Fällen wurden die
Beiträge auf einen Stundenansatz heruntergebrochen. Bei Gesamtarbeitsverträgen mit
Pauschalen pro Unternehmen und Kalenderjahr ist die Berechnung eines Stundenansatzes nicht
möglich. In diesen Fällen ist ab der ersten Arbeitsstunde die ganze Pauschale
fällig.
Deklarierung Arbeitgeberpauschalen
Für Gewerbe bei welchen der Arbeitgeberbeitrag aus einer Jahrespauschale besteht, ist es
den Personalverleihern freigestellt, ob sie diese bereits im Sommer oder erst Anfang
nächstes Jahr deklarieren. Dasselbe gilt beim Gipsergewerbe der Stadt Zürich und dem
Maler- und Gipsergewerbe für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von 1,5 ‰ der
SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme. Bei Personalverleihern mit mehreren Filialen ist die
Pauschale nur einmal zu entrichten. Es sei denn, es handle sich um Niederlassungen, die als
eigenständige Firmen im Handelsregister eingetragen sind.
Überweisung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
Es werden von uns keine Rechnungen verschickt. Die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
können direkt gemäss der Abrechnung auf unser Konto überwiesen werden. Aufgepasst,
für jedes Gewerbe besteht ein eigenes Konto. Die Beiträge sind unbedingt nach Branchen
getrennt zu überweisen. Die Bankverbindung und die IBAN-Nummern sind auf dieser Seite
aufgeschaltet (Abrechnungen).
Zahlungsfrist
Die deklarierten Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sind jeweils per 31. August
(1. Halbjahr) sowie per 28. Februar (2. Halbjahr) auf die entsprechenden Konten zu überweisen
Bestätigungen für Arbeitnehmer
Jedem Arbeitnehmer sind zwei Bestätigungen über den Abzug der Berufs- und
Vollzugskostenbeiträge auszuhändigen. Die eine braucht es als Rückforderungsbeleg
für Gewerkschaftsmitglieder, die andere als Anspruchsnachweis zur Vergünstigung bei
einer Weiterbildung. Auf der Bestätigung ist nur der Arbeitnehmeranteil der Beiträge
einzusetzen, und des weiteren muss sie zwingend einen Firmenstempel enthalten.
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