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Allgemeine Informationen

Wer ist zur Deklaration der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge verpflichtet?
Sämtliche Personalverleiher, welche Personal in die uns angeschlossenen Branchen verleihen. Hat eine Temporärfirma mehrere Filialen, kann eine Abrechnung für das ganze Unternehmen erstellt werden. Es sei denn, es handle sich um Niederlassungen, die als eigenständige Firmen im Handelsregister eingetragen sind. Solche sind verpflichtet eine eigene Abrechnung abzugeben.
Welchem GAV untersteht der verliehene Arbeitnehmer?
Massgebend für die Unterstellung ist das Domizil und die Branche des Einsatzbetriebes. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich direkt beim Einsatzbetrieb nachzufragen, welchem GAV er unterstellt ist, da der Personalverleiher Beiträge für den gleichen GAV bezahlen muss, wie der Einsatzbetrieb für seine Festangestellten.
Abrechnungsform
Der Einzug der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge erfolgt per Selbstdeklaration. Für jede Branche ist eine separate Abrechnung zu erstellen. Die entsprechenden Formulare stehen auf unserer Internetseite (Abrechnungen) zur Verfügung Betriebseigene Computerlisten, welche die geforderten Angaben enthalten, werden ebenfalls akzeptiert.
Abrechnungsdaten
Die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sind zweimal jährlich zu deklarieren. Der Abgabetermin für Abrechnungen ist jeweils der 31. Juli (Beiträge vom 01.01. - 30.06) und der 31. Januar (Beiträge vom 01.07 - 31.12.).
Ansätze Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
In den meisten Gesamtarbeitsverträgen sind monatliche Berufs- und Vollzugskostenbeiträge pro Arbeitnehmer vorgesehen. In diesen Fällen wurden die Beiträge auf einen Stundenansatz heruntergebrochen. Bei Gesamtarbeitsverträgen mit Pauschalen pro Unternehmen und Kalenderjahr ist die Berechnung eines Stundenansatzes nicht möglich. In diesen Fällen ist ab der ersten Arbeitsstunde die ganze Pauschale fällig.
Deklarierung Arbeitgeberpauschalen
Für Gewerbe bei welchen der Arbeitgeberbeitrag aus einer Jahrespauschale besteht, ist es den Personalverleihern freigestellt, ob sie diese bereits im Sommer oder erst Anfang nächstes Jahr deklarieren. Dasselbe gilt beim Gipsergewerbe der Stadt Zürich und dem Maler- und Gipsergewerbe für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von 1,5 ‰ der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme. Bei Personalverleihern mit mehreren Filialen ist die Pauschale nur einmal zu entrichten. Es sei denn, es handle sich um Niederlassungen, die als eigenständige Firmen im Handelsregister eingetragen sind.
Überweisung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
Es werden von uns keine Rechnungen verschickt. Die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge können direkt gemäss der Abrechnung auf unser Konto überwiesen werden. Aufgepasst, für jedes Gewerbe besteht ein eigenes Konto. Die Beiträge sind unbedingt nach Branchen getrennt zu überweisen. Die Bankverbindung und die IBAN-Nummern sind auf dieser Seite aufgeschaltet (Abrechnungen).
Zahlungsfrist
Die deklarierten Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sind jeweils per 31. August (1. Halbjahr) sowie per 28. Februar (2. Halbjahr) auf die entsprechenden Konten zu überweisen
Bestätigungen für Arbeitnehmer
Jedem Arbeitnehmer sind zwei Bestätigungen über den Abzug der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge auszuhändigen. Die eine braucht es als Rückforderungsbeleg für Gewerkschaftsmitglieder, die andere als Anspruchsnachweis zur Vergünstigung bei einer Weiterbildung. Auf der Bestätigung ist nur der Arbeitnehmeranteil der Beiträge einzusetzen, und des weiteren muss sie zwingend einen Firmenstempel enthalten.