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Gesetzliche Bestimmungen
Rundschreiben
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Personalverleiher

Wie Sie wissen waren Personalverleih-Unternehmen seit dem 01.04.2006 gesetzlich verpflichtet, die in den allgemeinverbindlich erklärten Branchen-Gesamtarbeitsverträgen vorgesehenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Durch das Inkrafttreten des AVE GAV Personalverleih per 01.01.2012, resp. 01.05.2016 der ebenfalls Vollzugs- und Weiterbildungs- beiträge kennt, hat sich dies nun geändert. Die Bestimmungen des neuen Gesamtarbeitsvertrages sehen nämlich vor, dass die Beiträge des GAV Personalverleih diejenigen der Branchen-GAV ersetzen. Dies sofern das Unternehmen gemäss AVE-Erklärung des Bundesrates vom 29.03.2016 überhaupt dem GAV Personalverleih untersteht.
Erfüllt Ihr Betrieb eines der nachstehenden Kriterien untersteht er dem:
  • Mitglied von swissstaffing
  • Nichtmitglied von swissstaffing, bei welchem die nachstehenden 2 Punkte zutreffen:
    • Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach AVG sind
    • und deren Hauptaktivität der Personalverleih ist.
  • Freiwillige Unterstellung unter den GAV Personalverleih
Trifft Nachstehendes auf Ihr Unternehmen zu, gelten die Bestimmungen der
  • Nichtmitglied von swissstaffing, ohne freiwillige Unterstellung unter den GAV Personalverleih, deren Hauptaktivität nicht der Personalverleih ist.