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Im Rahmen der flankierenden Massnahmen II (FLAM II) zur Personenfreizügigkeit kam es per 01.04.2006 zu Gesetzesänderungen im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und im Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) sowie den dazugehörigen Verordnungen. Seit diesem Zeitpunkt sind auch Schweizer Personalverleihunternehmen mit Verleih in Einsatzbetriebe, welche allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (AVE-GAV) unterstehen, zur Bezahlung von Berufs- und Vollzugskostenbeiträgen verpflichtet.
Infolge dieser Neuregelung haben sich im Sommer 2006, eigens zum Einzug dieser Beiträge, 11 Branchen mit AVE-GAV unter dem Namen InkassoPool zusammengeschlossen.
Seither sind dem InkassoPool noch weitere Gewerbe beigetreten. Und einzelne Branchen haben uns mit zusätzlichen Aufgaben betraut. Dazu gehört zum Beispiel das Inkasso von Beiträgen für den vorzeitigen Altersrücktritt bei Personalverleihern.
Für weitere Informationen zum Thema sowie Links zu den gesetzlichen Bestimmungen, wählen Sie bitte: