Entsendebetriebe
Berufs-und Vollzugskostenbeiträge
Der schweizerische Bundesrat hat im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur
Personenfreizügigkeit Änderungen im Bundesgesetz (EntsG) und in der Verordnung (EntsV)
über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeinehmer beschlossen und diese
auf den 1. April 2006 in Kraft gesetzt. Durch den neu beschlossenen Absatz 2 des Art. 2 des EntsG
und dem Art. 8a der EntsV werden die ausländischen Betriebe im Bereich der Gültigkeit
der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der verschiedenen GAV zur Bezahlung von Berufs- und
Vollzugskostenbeiträge verpflichtet.
Branchenspezifische Informationen:
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