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Gesetzliche Bestimmungen

Entsendebetriebe

Berufs-und Vollzugskostenbeiträge

Der schweizerische Bundesrat hat im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Änderungen im Bundesgesetz (EntsG) und in der Verordnung (EntsV) über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeinehmer beschlossen und diese auf den 1. April 2006 in Kraft gesetzt. Durch den neu beschlossenen Absatz 2 des Art. 2 des EntsG und dem Art. 8a der EntsV werden die ausländischen Betriebe im Bereich der Gültigkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der verschiedenen GAV zur Bezahlung von Berufs- und Vollzugskostenbeiträge verpflichtet.