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Gesetzliche Bestimmungen

Allgemeine Informationen zur Rechnungsstellung

Vollzugskosten
Vollzugskosten simd in den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festgelegte Beiträge. Sie werden hauptsächlich erhoben um die Kosten des Vollzugs des GAV zu decken. Oder anders gesagt, werden damit sämtliche Kosten der Arbeitsmarktkontrollstellen und Paritätischen Kommission bezüglich der Durchsetzung der Lohn- und Arbeitsbestimmungen des GAV finanziert. Die Vollzugskosten sind ab dem 1. Arbeitstag zu entrichten.
Berufs- und Weiterbildungsbeiträge
Die Berufs- und Weiterbildungsbeiträge werden zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung und die Verbilligung von Kursangeboten verwendet. Diese Beiträge sind ab dem 90. Arbeitstag zu entrichten.
Rechnungsgrundlagen
Als Rechnungsgrundlage für Erhebung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge dienen die jeweiligen Arbeitsmeldungen, welche wir von den Bewilligungsbehörden respektiv den Arbeitsmarktkontrollstellen und den Paritätischen Kommissionen zugestellt bekommen.
Änderung Arbeitseinsatz
Falls ein Arbeitseinsatz verschoben, nicht stattfindet oder gekürzt wird oder nicht alle gemeldeten Arbeitnehmer eingesetzt werden , müssen Sie dies unverzüglich der kantonalen Behörde, welche die Bewilligung ausgestellt hat, nachmelden. Diese wird uns dann eine korrigierte Arbeitsmeldung zukommen lassen und wir können eine korrekte Rechnung erstellen. Bitte beachten Sie betreffend der fristgerechten Nachmeldung unbedingt auch die Ziff. 2.3.3.8 der Weisung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (Link unter den gesetzlichen Bestimmungen).
Branchenzugehörigkeit
Welchem Gesamtarbeitsvertrag Sie unterstehen, ist von der in der Schweiz ausgeführten Tätigkeit abhängig. Damit wir Sie in die richtige Branche einteilen, ist es wichtig beim Bewilligungsantrag die "Ausgeübte Tätigkeit" und den "Zweck der Dienstleistung" möglichst genau zu definieren. Allgemeine Ausdrücke wie Montage oder Innenausbau sind z.B. zu wenig aussagekräftig.
Beitragsbeginn
Die Vollzugskosten sind ab dem 1. Arbeitstag zu entrichten. Berufs- rsp. Weiterbildungskosten sind erst ab dem 90. Arbeitstag geschuldet.
Beitragspflicht
Beiträge sind für sämtliche in die Schweiz entsendeten Arbeitnehmer zu leisten. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Geschäftsinhaber.
Ansätze Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
In den meisten Gesamtarbeitsverträgen sind monatliche Berufs- und Vollzugskostenbeiträge pro Arbeitnehmer vorgesehen. In diesen Fällen wurden die Beiträge auf einen Stundenansatz heruntergebrochen (Jahresbeiträge : Jahresarbeitszeit). Bei Gesamtarbeitsverträgen mit Pauschalen pro Unternehmen und Kalenderjahr ist die Berechnung eines Stundenansatzes nicht möglich. In diesen Fällen ist ab dem ersten Arbeitseinsatz die ganze Pauschale fällig.
Stundenansatz
Pro bewilligtem Arbeitstag und Person wird generell mit der durchschnittliche Tagesarbeitszeit gemäss GAV gerechnet.