Allgemeine Informationen zur Rechnungsstellung
Vollzugskosten
Vollzugskosten simd in den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festgelegte Beiträge. Sie werden hauptsächlich erhoben
um die Kosten des Vollzugs des GAV zu decken. Oder anders gesagt, werden damit sämtliche Kosten der
Arbeitsmarktkontrollstellen und Paritätischen Kommission bezüglich der Durchsetzung der Lohn- und
Arbeitsbestimmungen des GAV finanziert. Die Vollzugskosten sind ab dem 1. Arbeitstag zu entrichten.
Berufs- und Weiterbildungsbeiträge
Die Berufs- und Weiterbildungsbeiträge werden zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung
und die Verbilligung von Kursangeboten verwendet. Diese Beiträge sind ab dem 90. Arbeitstag zu entrichten.
Rechnungsgrundlagen
Als Rechnungsgrundlage für Erhebung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge dienen die
jeweiligen Arbeitsmeldungen, welche wir von den Bewilligungsbehörden respektiv den
Arbeitsmarktkontrollstellen und den Paritätischen Kommissionen zugestellt bekommen.
Änderung Arbeitseinsatz
Falls ein Arbeitseinsatz verschoben, nicht stattfindet oder gekürzt wird oder nicht alle gemeldeten
Arbeitnehmer eingesetzt werden , müssen Sie dies unverzüglich der kantonalen Behörde, welche die Bewilligung
ausgestellt hat, nachmelden. Diese wird uns dann eine korrigierte Arbeitsmeldung zukommen lassen und wir können
eine korrekte Rechnung erstellen. Bitte beachten Sie betreffend der fristgerechten Nachmeldung unbedingt auch
die Ziff. 2.3.3.8 der Weisung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (Link unter den
gesetzlichen Bestimmungen).
Branchenzugehörigkeit
Welchem Gesamtarbeitsvertrag Sie unterstehen, ist von der in der Schweiz ausgeführten
Tätigkeit abhängig. Damit wir Sie in die richtige Branche einteilen, ist es wichtig
beim Bewilligungsantrag die "Ausgeübte Tätigkeit" und den "Zweck der Dienstleistung"
möglichst genau zu definieren. Allgemeine Ausdrücke wie Montage oder Innenausbau
sind z.B. zu wenig aussagekräftig.
Beitragsbeginn
Die Vollzugskosten sind ab dem 1. Arbeitstag zu entrichten. Berufs- rsp. Weiterbildungskosten
sind erst ab dem 90. Arbeitstag geschuldet.
Beitragspflicht
Beiträge sind für sämtliche in die Schweiz entsendeten Arbeitnehmer zu leisten.
Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Geschäftsinhaber.
Ansätze Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
In den meisten Gesamtarbeitsverträgen sind monatliche Berufs- und
Vollzugskostenbeiträge pro Arbeitnehmer vorgesehen. In diesen Fällen wurden die
Beiträge auf einen Stundenansatz heruntergebrochen (Jahresbeiträge : Jahresarbeitszeit).
Bei Gesamtarbeitsverträgen mit Pauschalen pro Unternehmen und Kalenderjahr ist die
Berechnung eines Stundenansatzes nicht möglich. In diesen Fällen ist ab dem ersten
Arbeitseinsatz die ganze Pauschale fällig.
Stundenansatz
Pro bewilligtem Arbeitstag und Person wird generell mit der durchschnittliche Tagesarbeitszeit
gemäss GAV gerechnet.
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